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§ 7 FlRV

Flaggenrechtsverordnung

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist

1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster

zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.