Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 28
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/28#abs-1 (1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde hat die Anträge in elektronischer Form auf der Internetseite deutsche-flagge.de zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/28#abs-2 (2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.