Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 20a

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen.

§ 20a § 21