Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 18

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.

§ 18 § 20