Gesetze / Flachglastechnologenausbildungsverordnung
FlGlasTechAusbV§ 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
2.
Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
3.
Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
4.
Zeichnungen auszuwerten,
5.
Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
6.
die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.