Gesetze / Flachglastechnologenausbildungsverordnung
FlGlasTechAusbV§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.