Gesetze / Fleischgesetz-Gebührenverordnung

FlGGebV

§ 1 Erhebung von Gebühren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGGebV/1#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGGebV/1#abs-2 (2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2