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§ 1 FlGGebV — Erhebung von Gebühren

Fleischgesetz-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.

(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.