Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/12#abs-1 (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu erzielenden Punkte erreicht hat. Das Bestehen der praktischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/12#abs-2 (2) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Bei nicht bestandener Sachkundeprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.