Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

2. FlGDV

§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

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