Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
Stand: 10.06.2019
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.