Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
Stand: 10.06.2019
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.