Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
1. FlGDV§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand: 22.03.2022
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. 2022 I S. 428
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