Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

1. FlGDV

§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 22.03.2022

Bund

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

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