Gesetze / 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
1. FlGDV§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand: 22.03.2022
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.