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§ 3a FlGDV 1 — Datenverarbeitung und Datenübermittlung

1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Stand: 22.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.