Gesetze / Fischwirtausbildungsverordnung
FischwAusbV§ 15 Prüfungsbereich Fischereitechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/15#abs-2 (2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/15#abs-3 (3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/15#abs-4 (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/15#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.