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# § 15 FischwAusbV — Prüfungsbereich Fischereitechnik

Fischwirtausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fischerei zu prüfen,

- 2. Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzuwenden sowie

- 3. Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.

(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. betriebliche Vorgaben umzusetzen,

- 2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen,

- 3. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,

- 4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,

- 5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,

- 6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie

- 7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

- 1. Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung,

- 2. Ausrüstung,

- 3. Geräte,

- 4. Maschinen und

- 5. Betriebseinrichtungen.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 15 FischwAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischwAusbV/15

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