Gesetze / Fischwirtausbildungsverordnung FischwAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Stand: 10.06.2019 Bund Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.