Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
FischWiMeistPrV§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/1#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischWiMeistPrV/1#abs-2 (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin.
Änderungsverlauf
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29.10.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2008 I S. 2155
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.