Gesetze / Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung
FischVergünstV§ 7 Kennzeichnungspflicht bei der Übertragungsprämie
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Gewährung einer Übertragungsprämie die Identifizierung von Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese durch unterscheidungsfähige, nicht austauschbare Kennzeichnung der Gebinde und Packstücke vorzunehmen. Diese Kennzeichnung muß auch die Losbezeichnung, die in der Bestandsbuchführung aufgezeichnet ist, enthalten.