Gesetze / Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung
FischVergünstV§ 8 Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter
Stand: 10.06.2019
Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.