Gesetze / Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung
FischVergünstV§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/3#abs-1 (1) Finanzieller Ausgleich und Übertragungsprämie werden nur gewährt, wenn die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwenden will, der Bundesanstalt schriftlich angezeigt hat
und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6 nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/3#abs-2 (2) Eine gegenüber der Bundesanstalt mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwendung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/3#abs-3 (3) Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwendet, von deren Anwendung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so hat sie dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/3#abs-4 (4) Dem Antrag auf Gewährung einer Übertragungsprämie ist neben den Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag über die Verarbeitung der aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse beizufügen, soweit die Verarbeitung durch einen anderen erfolgt.