Gesetze / Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung
FischVergünstV§ 6 Anzeigepflicht gegenüber der Landesstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/6#abs-1 (1) Nimmt die Erzeugerorganisation Erzeugnisse aus dem Handel, so hat sie vorab unverzüglich mündlich oder fernmündlich der zuständigen Landesstelle innerhalb der von dieser festgelegten Zeiten anzuzeigen:
Die Angaben sind der zuständigen Landesstelle spätestens am folgenden Tage schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/6#abs-2 (2) Die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Landesstelle die Erzeugnisse hierzu freigegeben hat. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesstelle zwei Stunden nach Abgabe der mündlichen oder fernmündlichen Anzeige nach Absatz 1 keine Entscheidung getroffen hat.