Gesetze / Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung

FischVergünstV

§ 2 Zuständige Stellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/2#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischVerg%C3%BCnstV/2#abs-2 (2) Zuständig für die Überwachung der Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, insbesondere die Feststellung von Menge, Beschaffenheit und Bestimmungszweck der Erzeugnisse sowie ihrer Verwendung, sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

§ 1 § 3