Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 8 Buchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/8#abs-1 (1) Der Betreiber
Buch zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/8#abs-2 (2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/8#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines Buches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht.