Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/7#abs-1 (1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/7#abs-3 (3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/7#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln.
Änderungsverlauf
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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