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# § 18 FischSeuchV 2008 — Transport

Fischseuchenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die

- 1. wasserdicht und während des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und

- 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel

- 1. die beförderten Fische aus Aquakultur,

- 2. die Fische am Ort des Wasserwechsels und

- 3. die Fische am Bestimmungsort

im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten.

(3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.

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Zitiervorschlag: § 18 FischSeuchV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/18

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