Gesetze / Fischseuchenverordnung

FischSeuchV 2008

§ 12 Inverkehrbringen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/12#abs-1 (1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/12#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.

§ 11 § 13