Gesetze / Fischseuchenverordnung

FischSeuchV 2008

§ 11 Impfverbot

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/11#abs-1 (1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/11#abs-2 (2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/11#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.

§ 10 § 12