Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 11 Impfverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/11#abs-1 (1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/11#abs-2 (2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/11#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.
Änderungsverlauf
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 89 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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