Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/1#abs-3 (3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit