Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 603/2012 (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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10.11.2017 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
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