Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/2#abs-1 (1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/2#abs-2 (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/2#abs-3 (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.