Gesetze / Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung
FinStabDEV§ 7 Befugnis zur Überprüfung
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/7#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/7#abs-2 (2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/7#abs-3 (3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.