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# § 7 FinStabDEV — Befugnis zur Überprüfung

Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung  
Stand: 07.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen

- 1. die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

- 2. die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichtigen zu überprüfen,

- 3. Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen,

- 4. schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen und

- 5. zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mitteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.

Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.

(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.

(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.

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Zitiervorschlag: § 7 FinStabDEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinStabDEV/7

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