Gesetze / Finanzrückversicherungsverordnung
FinRVV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinRVV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinRVV%202016/1#abs-2 (2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinRVV%202016/1#abs-3 (3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.