Gesetze / Finanzrückversicherungsverordnung
FinRVV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinRVV%202016/2#abs-1 (1) Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinRVV%202016/2#abs-2 (2) Die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag wird berechnet, indem der Barwert der Schadenzahlungen, Rückversicherungsprovisionen, Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen abgezogen wird. Zahlungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rückversicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schätzen.