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FinO-WDR –

§ 42 Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/42#abs-1 (1) Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

Aktivseite:

A.

Anlagevermögen

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände

II.

Sachanlagen

III.

Finanzanlagen

B.

Programmvermögen

I.

Hörfunk

II.

Fernsehen

C.

Umlaufvermögen

I.

Vorräte

II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

III.

Wertpapiere

IV.

Flüssige Mittel

D.

Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite:

A.

Eigenkapital

davon:

Allgemeine Ausgleichsrücklage

Sonderrücklagen

Haushaltsreste

B.

Rückstellungen

C.

Haushaltsreste/Betriebshaushalt

D.

Verbindlichkeiten

E.

Rechnungsabgrenzungsposten

§ 41 § 43