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§ 42 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

Aktivseite:

A.

Anlagevermögen

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände

II.

Sachanlagen

III.

Finanzanlagen

B.

Programmvermögen

I.

Hörfunk

II.

Fernsehen

C.

Umlaufvermögen

I.

Vorräte

II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

III.

Wertpapiere

IV.

Flüssige Mittel

D.

Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite:

A.

Eigenkapital

davon:

Allgemeine Ausgleichsrücklage

Sonderrücklagen

Haushaltsreste

B.

Rückstellungen

C.

Haushaltsreste/Betriebshaushalt

D.

Verbindlichkeiten

E.

Rechnungsabgrenzungsposten