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FinO-WDR –

§ 41 Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/41#abs-1 (1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Betriebshaushaltsrechnung und der Finanzrechnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/41#abs-2 (2) Die Betriebshaushaltsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr nach der im Betriebshaushaltsplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/41#abs-3 (3) Die Finanzrechnung weist die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/41#abs-4 (4) Betriebshaushaltsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden.

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