Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-WDR –§ 26 Anlegung von Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Die Rücklagemittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Bis dahin sind sie sicher und ertragsbringend anzulegen.
Abschnitt 6
Ausgleich des Haushaltsplans