nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 26 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Anlegung von Rücklagen

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rücklagemittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Bis dahin sind sie sicher und ertragsbringend anzulegen.

Abschnitt 6

Ausgleich des Haushaltsplans