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FinO-WDR –

§ 27 Ausgleich des Betriebshaushaltsplans

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/27#abs-1 (1) Der Betriebshaushaltsplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen. Dabei werden die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) auf die Altersversorgungs- und Beihilferückstellung nur insoweit berücksichtigt, wie sie in die Beitragsbemessung eingeflossen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/27#abs-2 (2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung zuzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/27#abs-3 (3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung auszugleichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR%20%E2%80%93/27#abs-4 (4) Ist das Eigenkapital durch Fehlbeträge aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passiva über die Aktiva, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge“ auszuweisen.

§ 26 § 28