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FinO-LfM –

§ 47 Allgemeine Grundsätze der Bewertung, Bewertungsmaßstäbe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/47#abs-1 (1) Die Wertansätze der Vermögensrechnung zu Beginn des Haushaltsjahres müssen mit denen am Schluss des vorangegangenen Haushaltsjahres übereinstimmen. Es ist vorsichtig zu bewerten. Alle vorhersehbaren Risiken und Aufwendungen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres entstanden sind, sind zu berücksichtigen. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Ende des Haushaltsjahres realisiert sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/47#abs-2 (2) Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie diesem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören Nebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungskostenminderungen, die abzusetzen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/47#abs-3 (3) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und durch die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/47#abs-4 (4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/47#abs-5 (5) Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung oder Einzahlung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/47#abs-6 (6) Die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind einzeln zu bewerten. Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

§ 46 § 48