Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 46 Verbindlichkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/46#abs-1 (1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus der Abführung an den WDR (§ 16 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW) und Verbindlichkeiten aus Abgaben und im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/46#abs-2 (2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen.