Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO-LfM –

§ 42 Umlaufvermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/42#abs-1 (1) Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/42#abs-2 (2) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen. Sie sind jedoch mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/42#abs-3 (3) Nach § 40 Absatz 3 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

§ 41 § 43