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FinO-LfM –

§ 41 Anlagevermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/41#abs-1 (1) Beim Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der LfM zu dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/41#abs-2 (2) Zu den Sachanlagen des Anlagevermögens gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäftsbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschließlich Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/41#abs-3 (3) Zum Anlagevermögen gehören auch Finanzanlagen, wie Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/41#abs-4 (4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind höchstens mit den Anschaffungs-oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

§ 40 § 42