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FinO-LfM –

§ 37 Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/37#abs-1 (1) Der Jahresabschluss der LfM besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/37#abs-2 (2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so aufzustellen, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der LfM vermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/37#abs-3 (3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Direktorin oder vom Direktor möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres der Medienkommission vorzulegen.

§ 36 § 38