Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 36 Veräußerung von Vermögensgegenständen
Stand: 26.08.2026
Gegenstände, die im Eigentum der LfM stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Direktorin bzw. des Direktors.
Abschnitt VIII
Jahresabschluss und Geschäftsbericht