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FinO-LfM –

§ 36 Veräußerung von Vermögensgegenständen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gegenstände, die im Eigentum der LfM stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Direktorin bzw. des Direktors.

Abschnitt VIII

Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 35 § 37