Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 32 Übertragbarkeit
Stand: 26.08.2026
Die Bildung von Haushaltsresten (§ 30 Absatz 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Direktorin oder der Direktor.