Die Bildung von Haushaltsresten (§ 30 Absatz 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
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Die Bildung von Haushaltsresten (§ 30 Absatz 2) ist von den Mittelbewirtschaftern zu beantragen und im Einzelfall zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Direktorin oder der Direktor.