Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 26a Zuwendungen
Stand: 26.08.2026
Die Gewährung von Zuwendungen an Dritte erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes NRW soweit keine gesonderten Bestimmungen der LfM bestehen.