nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 26a FinO-LfM – (Nordrhein-Westfalen) — Zuwendungen

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gewährung von Zuwendungen an Dritte erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes NRW soweit keine gesonderten Bestimmungen der LfM bestehen.