Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung FinO LFM NRW § 52 Abweichungen Stand: 16.01.2026 Nordrhein-Westfalen Von den Vorschriften dieser Finanzordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission abgewichen werden.